Gesetzlich Versicherte können bei mir nur im Rahmen des Kostenerstattungsverfahren eine Therapie beginnen.
Hier werden in der Regel die Kosten einer Psychotherapie übernommen. Dennoch sollten Sie vorher Kontakt mit Ihrer Versicherung aufnehmen. Das Honorar wird nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP, Ziffer 870) mit derzeit 126,78€ pro Therapiestunde berechnet.
Es besteht die Möglichkeit, die Kosten einer Psychotherapie selbst zu tragen. In diesem Fall muss Ihre Versicherung keine Nachricht von Ihrer Psychotherapie erhalten. Das Honorar beträgt 126,78€ (GOP 870x2,9) und kann in begründeten Einzelfällen nach Absprache reduziert werden.
Da ich eine Privatpraxis für Psychotherapie ohne Kassenzulassung führe, können Sie als gesetzlich Versicherte*r nur im Rahmen des „Kostenerstattungsverfahrens“ bei mir eine Psychotherapie beginnen.
„Kostenerstattungsverfahren“ bedeutet, dass Ihre Krankenkasse die Kosten in meiner Privatpraxis übernehmen muss, wenn bei Ihnen (1) ein Behandlungsbedarf vorliegt (d.h. wenn sie eine Diagnose gestellt bekommen haben und eine Dringlichkeit vorliegt) und (2) die Krankenkasse Ihnen im „normalen“ Kassensystem, aber keine zeitnahe Behandlung anbieten kann. Da Sie als gesetzlich Versicherte*r aber einen Anspruch auf eine Behandlung im Krankheitsfall haben, muss die Krankenkasse die Kosten dafür auch in einer Privatpraxis übernehmen. Hierfür muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Der Behandlungsbedarf wird in einer psychotherapeutischen Sprechstunde abgeklärt. Dort wird gegebenenfalls eine Diagnose gestellt und die Dringlichkeit eingeschätzt. Beides wird auf einem Formular festgehalten und Ihnen ausgehändigt (Formular PTV-11). Sie können diese Sprechstunde bei einer*m Psychotherapeut*in mit Kassensitz machen. Die Terminservicestelle der KV Berlin vermittelt Ihnen in der Regel problemlos einen Termin (https://eterminservice.de/terminservice) oder unter der Telefonnummer 116 117.
Nachdem Sie eine Sprechstunde aufgesucht haben, muss Ihnen die Terminservicestelle der KV Berlin nun eine Probatorik mit anschließendem Psychotherapieplatz vermitteln. Das heißt, Sie lassen sich einen Termin bei einer*m Psychotherapeut*in mit Kassensitz vermitteln, die*der Ihnen bis zu vier probatorische Sitzungen (= Vorgespräche, Probatorik) anbietet - und wenn die Chemie stimmt, auch einen Psychotherapieplatz für Sie freihält. Sollte dies nicht möglich sein, vermerken Sie in Ihrem Anschreiben, dass es derzeit keine zeitnahe Behandlungsmöglichkeit in der Regelversorgung gibt. In diesem Fall muss Ihre Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung in einer Privatpraxis übernehmen. Denn Sie haben einen Anspruch auf Behandlung im Krankheitsfall:
„Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“ (§ 13 Abs. 3 SGB V)
Zur Unterstützung Ihres Antrags bei der Krankenkasse ist es zuletzt ratsam, ggf. eine ärztliche Dringlichkeitsbescheinigung ausgestellt zu bekommen und einen Konsiliarbericht einzuholen, in dem festgestellt wird, dass keine körperlicher Erkrankung die Ursache für Ihr Leiden ist.
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